Den Energieausweis müssen Sie aber nur bei einem Nutzerwechsel vorlegen. Solange Sie Ihr Wohneigentum selbst nutzen oder nicht neu vermieten, brauchen Sie also keinen Energieausweis. Baudenkmäler sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern sind von der Ausweispflicht freigestellt.
Mieter in bestehenden Mietverhältnissen haben keinen Anspruch, den Energieausweis zu sehen.
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen:
Ein Verbrauchsausweis
wird mit den Heizkosten- bzw. Verbrauchsabrechnungen der vergangenen drei Jahre berechnet und ist günstig. Allerdings gilt dieser nicht wenn bei Wohngebäuden mit 1-4 Wohneinheiten dessen Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erfüllen und keine Heizkosten-abrechnungen vorliegen bzw. das Gebäude kurz zuvor umfassend modernisiert wurde.
Bei einen Bedarfsausweis
erfolgt die Berechnung wie bei einem Neubau bzw. muss noch eine zusätzliche Bestandsaufnahme durchgeführt werden und ist erheblich teurer.